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Zahluns- und Lieferbedingungen

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart, rein netto Kasse, spätestens sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet; bei Verbrauchern werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet Zahlungen sind direkt an unsere Firma und nur ausnahmsweise an mit Inkasso¬ Vollmacht versehene Vertreter zu leisten.

Stellen sich nach Vertragsabschluss schwerwiegende Mängel der Kreditwürdigkeit des Bestellers heraus, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und die uns noch obliegende Leistung zu verweigern. Schwerwiegende Mängel der Kreditwürdigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn der Besteller trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, Schecks oder Wechsel nicht einlöst, Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt hat oder das Verfahren mangels Masse eingestellt wird. Der Besteller kann die Geltendmachung der gesamten Restschuld und/oder die Nichtbewirkung der Gegenleistung durch Stellung ausreichender und geeigneter Sicherheiten abwenden. Bevor wir die Restforderung fällig stellen und/oder die Erbringung der Gegenleistung aus diesen Gründen verweigern, werden wir den Besteller hierauf schriftlich hinweisen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sowie der Aufrechnungsrechte insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Umfang der Lieferung – technische Änderungen

Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend.

Teillieferung und entsprechende Abrechnungen sind zulässig

Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt wird oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist.

Lieferzeit, Lieferverzug, Nichtleistung

Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin.

Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um 14 Tage, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen sind.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, eine mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilung im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung oder wegen nicht erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen, oder welche auf einer von uns zu vertretenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen oder wenn wir ausnahmsweise für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung eine Garantie übernommen haben. Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit vorliegen und/oder wir auch keine Garantie für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung übernommen haben. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung auf den vertragstypischen oder vorhersehbaren Schaden bezieht sich auch auf eine Haftung. Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

Teillieferungen sind erlaubt, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind, und rechtfertigen keinerlei Abzug an Frachten oder Spesen.

Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Weitere Informationen finden Sie in unseren AGB


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